... Notbremse für Wankelmütige
Urlaubseuphorie verflogen? Umstände verändert? Finanzielle Polster geschmolzen? Es besteht kein Zwang, die einmal gebuchte Reise anzutreten.
Voraussetzungen für die Stornierung
Vor Reisebeginn können Sie jederzeit zurücktreten. Voraussetzung ist eine Mitteilung an den Reiseveranstalter (am besten schriftlich). Wahlweise können Sie sich auch an das Reisebüro wenden. Denken Sie aber daran, dass Ihre Erklärung des Rücktritts dem Reiseveranstalter zugehen muss!
Als Reisevermittler hat das Reisebüro Ihre Mitteilung weiterzuleiten. Erst dann gilt Ihre Rücktrittserklärung als "zugegangen". Gründe brauchen Sie für Ihren Rücktritt nicht zu nennen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ihnen den Rücktritt nur unter bestimmten Bedingungen erlauben, sind unzulässig.
Sie können also Ihr Rücktrittsrecht bis zum Reisebeginn ausüben. Nach Reisebeginn können Sie dagegen nur in Ausnahmefällen zurücktreten, zum Beispiel wenn ein naher Angehöriger schwer erkrankt ist.
Durch Ihren gegenüber dem Veranstalter erklärten Rücktritt, können Sie nicht mehr die Erfüllung der gebuchten Reiseleistungen verlangen. Umgekehrt hat Ihr Veranstalter auch keinen Anspruch mehr darauf, dass Sie den vereinbarten Reisepreis bezahlen. Aber ganz ohne Kosten kommen Sie nicht davon.

Rechtsfolgen: Stornogebühren
Sie sind nicht mehr verpflichtet, den Reisepreis zu zahlen. Also Ende gut, alles gut? Nein! Denn statt des vereinbarten Reisepreises kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, Ihnen besser bekannt als so genannte Stornogebühr.
Die Höhe der Ansprüche ist gestaffelt. Sie hängt davon ab, wann Sie die Reise storniert haben. Erklären Sie Ihren Rücktritt also frühzeitig. Bei der Festsetzung der Entschädigung muss der Reiseveranstalter seine ersparten Kosten berücksichtigen. Er muss Sie am Urlaubsziel weder verköstigen noch Ihnen ein Zimmer zur Verfügung stellen. Der Reiseveranstalter muss die durch die Stornierung ersparten Kosten, sowie den Erlös eines etwaigen Weiterverkaufs des Fluges auszahlen, so LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2016, Az. 2-24 S 178/15.
Zudem muss der Reiseveranstalter bei der Höhe der Stornokosten die Art der Reise berücksichtigen. So kann nicht dieselbe Höhe an Stornokosten für eine Kreuzfahrt mit und ohne eigene Anreise gelten, so das Urteil des LG Berlin vom 06.04.2017, Az. 52 O 240/16.
Tipp
Sollten alle Stricke reißen, können Sie die Reise auch im Internet oder der Zeitung inserieren! Sie können versuchen die Reise weiter zu verkaufen, in diesen Fällen fällt nur eine Umbuchungsgebühr an.
Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen?
Eine solche Versicherung macht die unangenehme Frage nach der Übernahme der Stornogebühren deutlich angenehmer. Wenn Sie im Vorfeld eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen haben, übernimmt diese die Stornokosten des Reiseveranstalters beim Rücktritt. Reiserücktrittsversicherungen können Sie bis 30 Tage vor Reiseantritt abschließen und sich so zu bestimmten Risiken vor Stornogebühren absichern.
Reiserücktrittsversicherungen zahlen bei Stornierung wegen privater Gründe, zum Beispiel:
- Scheidung
- Schwangerschaft und Krankheit
- Arbeitsplatzwechsel
Aber Vorsicht: Schule bedeutet nicht gleich Arbeitsplatz, vgl. AG München, Urteil vom 29.03.2017, Az. 273 C 2376/17.
Informieren Sie sich genau, welche Leistungen in Ihrer Versicherung enthalten sind.
In Ausnahmefällen können Sie Reisen auch ohne Reiserücktrittsversicherung kostenlos "stornieren", so im Fall von Naturkatastrophen und Fällen höherer Gewalt.
Auch, wenn Sie die Reise erst stornieren, wenn später Komplikationen nach einer zuvor erfolgten Operation auftreten, muss die Reiserücktrittsversicherung die Kosten ersetzen. Sie müssen die Reise nicht schon stornieren, wenn die ersten Kniebeschwerden auftreten. Nach der Operation hatten die Ärzte keine Bedenken. Auch da bestand noch keine Pflicht zur Stornierung (Urteil des LG Hamburg vom 16.10.2015, Az. 306 O 351/14).
Zeigen Sie die Stornierungsgründe bitte rechtzeitig an und sorgen Sie für eine Beweisbarkeit der Gründe. Der Reisende muss schlüssig nachweisen, dass die Reise wegen einer unerwartet schweren Krankheit nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Wenn Sie erst nach der Erkrankung zum Arzt gehen, kommen Sie Ihrer Beweispflicht nicht nach, vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.12.2017, Az. 6 U 81/17.
Sie finden alle wichtigen Informationen bezüglich der Reiseversicherung in dem für Sie erstellten Merkblatt .