Wenn das Reisegepäck verloren geht....
Als Individualreisender:
Das passiert meist auf dem Hin- oder Rückflug. Grundsätzlich können Sie in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Schadensersatz steht Ihnen sowohl für den Fall zu, dass Ihr Gepäck gar nicht mehr auffindbar ist, wie auch, wenn Ihr Koffer verspätet am Reiseziel ankommt. In diesen Fällen kann der Reisende 1200 Euro verlangen. Hier finden Sie ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen.
Das Ihr Koffer gar nicht oder aber verspätet am Reiseziel (oder Zuhause) eingetroffen ist, müssen Sie innerhalb von 7 Tagen (bei Verspätung des Gepäcks innerhalb von 21 Tagen) schriftlich bei der Fluggesellschaft anzeigen.
All diese Ersatzansprüche sind im Montrealer Übereinkommen geregelt. Danach bestimmen sich die Ansprüche von Fluggästen auf internationalen Flughäfen.
Eine generelle Reisepreisminderung (neben den Schadensersatz) sieht das Montrealer Abkommen nicht vor.
Als Pauschalreisender:
Der Pauschalreisende kann zudem auch eine Reisepreisminderung nach § 651 d BGB und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreuden nach § 651 f Abs. 2 BGB geltend machen. Hierbei ist das Montrealer Abkommen nicht anzuwenden.
Als Busreisender:
Auch bei einer Beförderung mit einem Fernbus, muss das Fernbusunternehmen haften, wenn das Gepäck verloren geht. Ein etwaiger Haftungsausschluss in den Bedingungen des Unternehmens ist unwirksam (Urteil des AG München vom 08.12.2015, Az. 283 Js 5956/15).