Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Einliegerwohnung".
Welche Kündigungsgrüde gibt es bei einer Einliegerwohnung?
Bei einer Einliegerwohnung gibt es besondere Regelungen. Hier können Sie als Vermieter ohne ein berechtigtes Interesse kündigen, müssen dann aber eine um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist in Kauf nehmen und in der Kündigung darauf hinweisen, dass die Kündigung gem. § 573a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgt.
Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie mit der verlängerten Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen kündigen oder ob Sie ein berechtigtes Interesse an der Kündigung geltend machen, also z.B. Eigenbedarf, dann aber mit der "normalen" gesetzlichen Kündigungsfrist künden.
Bedenken müssen Sie aber auch immer, dass dem Mieter in beiden Kündigungsfallen die Möglichkeit bleibt, eine besondere Härte im Sinne der Sozialklausel (§ 574 BGB) einzuwenden und damit der Kündigung wirksam zu widersprechen. Solche ein Härtefall kann z.B. eine fortgeschrittene Schwangerschaft oder auch hohes Alter verbunden mit einer schweren Krankheit sein.
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