Vielleicht besser doch nicht?
Sicherlich haben auch Sie schon einmal etwas zu schnell geklickt und einen Vertrag online abgeschlossen. Bereuen Sie es hinterher steht Ihnen auch bei Verträgen über Online-Dienstleistungen in vielen Fällen das 14-tägige Widerrufsrecht zu. Dabei gelten wiederum größtenteils dieselben Regelungen wie bei einem Kaufvertrag.
vorzeitiges Erlöschen
Dienstleistungsverträge sind von Ihrer Natur her jedoch in einem wichtigen Punkt anders gelagert als Kaufverträge. Bestellen Sie eine Dienstleistung, wollen Sie meist sicherlich nicht erst die 14-tägige Widerrufsrecht abwarten, bevor Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können. Umgekehrt möchte ein Dienstleister aber auch keine Leistung erbringen mit dem Risiko, dass Sie kurz vor Ablauf der Widerrufsfrist den Vertrag doch noch widerrufen.
Daher kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen. Es müssen aber zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- der Kunde hat ausdrücklich zugestimmt, dass die Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird und seine Kenntnis bestätigt, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung des Dienstleisters sein Widerrufsrecht verliert und
- die Dienstleistung vollständig erbracht wurde.
Tipp für Unternehmer
Sie tragen als Verkäufer die Beweislast dafür, dass der Kunde den Verlust des Widerrufsrechts zur Kenntnis genommen hat und der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt hat. Gestalten Sie Ihren Bestellvorgang daher so, dass Sie diese Umstände im Streitfall nachweisen können.
Solange die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht wurde, hat der Verbraucher als Käufer weiterhin ein Recht auf Widerruf des Vertrages. Hat er aber ausdrücklich den Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt, kann der Unternehmer Wertersatz für bereits geleistete Dienste verlangen.
Tipp für Unternehmer
Es empfiehlt sich, die notwendige Erklärung des Kunden in einer Checkbox separat abzufragen. Vermischen Sie nicht die Erklärung mit der Zustimmung zu den AGB oder der Kenntnisnahme des allgemeinen Widerrufsrechts.